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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen behauptete Mißhandlungen (Würgen am Hals) durch Sicherheitswachebeamte mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; Entscheidungspflicht hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Anwendung von Zwangsgewalt auch bei Annahme eines nicht ausreichend erbrachten NachweisesRechtssatz
Der UVS verkennt, daß Beschwerdegegenstand die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch Sicherheitsbeamte war, durch die die im Mund des Beschwerdeführers vermuteten Suchtgiftkugeln sichergestellt werden sollten. Über diese Anwendung von Zwangsgewalt - gleichgültig, ob sie sich, wie in der Beschwerde geschildert, als Würgen am Hals oder in einer anderen Form darstellte - wäre vom UVS als Gegenstand der Beschwerde zu entscheiden gewesen.
Den Parteien kann es keineswegs verwehrt sein, im weiteren Verlauf des Verfahrens, solange der Bescheid nicht ergangen ist, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Mit diesen hat sich der UVS, soweit nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - solches liegt hier jedoch nicht vor - mangels eines sich aus dem AVG ergebenden Neuerungsverbotes auf jeden Fall auseinanderzusetzen (s. VfGH 08.10.97, B35/97 ua.).
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Neuerungsverbot, Unabhängiger Verwaltungssenat, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4851.1996Dokumentnummer
JFR_10028873_96B04851_01