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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung stellt keine abändernde Entscheidung iSd § 7 Abs 2 AgrBehG 1951 dar. Gegen diese Entscheidung ist also die Anrufung des Gerichtshofes zulässig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070018.X04Im RIS seit
20.11.2000