RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0018

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung stellt keine abändernde Entscheidung iSd § 7 Abs 2 AgrBehG 1951 dar. Gegen diese Entscheidung ist also die Anrufung des Gerichtshofes zulässig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070018.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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