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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/05/0231 2 (hier iZm § 37 Abs 2 Tir GdO 1966)Stammrechtssatz
Nur der von einem nicht approbationsbefugten und auch nicht abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigten Organwalter unterschriebene Bescheid ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für eine Behörde für einen bestimmten Bereich, so ist im Falle einer Überschreitung dieser Befugnis ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde (Hinweis B 29.1.1988, 87/17/0245, 0246). Dem Vizebürgermeister kommt gem § 37 NÖ GdO im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters eine Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister zu, und ein von ihm wenn auch in Überschreitung seiner Kompetenz für den Bürgermeister gefertigtes Schriftstück ist diesem zuzurechnen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060068.X04Im RIS seit
03.05.2001