RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0068

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/05/0231 2 (hier iZm § 37 Abs 2 Tir GdO 1966)

Stammrechtssatz

Nur der von einem nicht approbationsbefugten und auch nicht abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigten Organwalter unterschriebene Bescheid ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für eine Behörde für einen bestimmten Bereich, so ist im Falle einer Überschreitung dieser Befugnis ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde (Hinweis B 29.1.1988, 87/17/0245, 0246). Dem Vizebürgermeister kommt gem § 37 NÖ GdO im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters eine Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister zu, und ein von ihm wenn auch in Überschreitung seiner Kompetenz für den Bürgermeister gefertigtes Schriftstück ist diesem zuzurechnen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060068.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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