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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §44 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/27 95/05/0138 2 (hier iZm einem Abbruchbescheid gem § 44 Abs 5 Tir BauO 1989)Stammrechtssatz
Eine dem Verpflichteten in einem baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ist zulässig; dies gilt jedoch nicht für den Vollstreckungsbescheid. In diesem muß konkretisiert werden, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist. Anders käme weder der Verpflichtete noch dann im nachprüfenden Verfahren der VwGH in die Lage, zu überprüfen, ob bei der von der Behörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 VVG eingehalten wurde (Hinweis E 12.11.1985, 83/05/0019, VwSlg 11936 A/1985).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X05Im RIS seit
03.05.2001