RS Vwgh 1998/7/2 96/16/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 TP3 Anm3;
GJGebG 1962 TP3 litb;
GJGebG 1962 TP3 litc;
ZPO §502 Abs1;

Rechtssatz

Weder der Wortlaut noch der Sinn des GJGebG 1962 gebieten eine Auslegung, wonach nur eine meritorische Entscheidung die Gebühr nach TP 3 legcit nach sich zieht (Hinweis E 25.6.1981, 3784/80). Durch die Aufzählung der Entscheidungen in lit b der TP 3 GJGebG 1962 ist klargestellt, daß auch Entscheidungen, in denen keine meritorische Erledigung der Rechtssache getroffen wird, grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen. Der Hinweis auf die Bestimmung in der - einen Teil des Gesetzes darstellenden - Anmerkung 3 der TP 3, wonach Zurückverweisungen zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht erster Instanz gebührenfrei sind, geht demgegenüber ins Leere. Abgesehen davon, daß gerade damit eine Ausnahme von der Grundregel, daß sämtliche Entscheidungen der Gebührenpflicht unterliegen, normiert wurde, liegt der Sinn dieser Ausnahmebestimmung erkennbar darin, daß eine Kumulierung von Gerichtsgebühren im Falle einer weiteren Fortsetzung des Zivilverfahrens vermieden werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160105.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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