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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GJGebG 1962 TP3 Anm3;Rechtssatz
Weder der Wortlaut noch der Sinn des GJGebG 1962 gebieten eine Auslegung, wonach nur eine meritorische Entscheidung die Gebühr nach TP 3 legcit nach sich zieht (Hinweis E 25.6.1981, 3784/80). Durch die Aufzählung der Entscheidungen in lit b der TP 3 GJGebG 1962 ist klargestellt, daß auch Entscheidungen, in denen keine meritorische Erledigung der Rechtssache getroffen wird, grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen. Der Hinweis auf die Bestimmung in der - einen Teil des Gesetzes darstellenden - Anmerkung 3 der TP 3, wonach Zurückverweisungen zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht erster Instanz gebührenfrei sind, geht demgegenüber ins Leere. Abgesehen davon, daß gerade damit eine Ausnahme von der Grundregel, daß sämtliche Entscheidungen der Gebührenpflicht unterliegen, normiert wurde, liegt der Sinn dieser Ausnahmebestimmung erkennbar darin, daß eine Kumulierung von Gerichtsgebühren im Falle einer weiteren Fortsetzung des Zivilverfahrens vermieden werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160105.X01Im RIS seit
24.10.2001