RS Vwgh 1998/7/2 98/20/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §280;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1 (hier: Zwischen dem Urteil des OGH, mit dem dem ASt das Unrecht seiner Tat gem § 280 StGB vor Augen geführt wurde, und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen nur knapp 2 Jahre. Selbst bei Wohlverhalten des Bfr reichte dieser Zeitraum nicht aus, um zu einer anderen, für den ASt günstigeren Prognose zu gelangen).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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