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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art3Leitsatz
Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Feststellung des Nichtbestehens stichhaltiger Gründe für die Annahme eines Refoulement-Verbotes für die aus Somalia stammende BeschwerdeführerinRechtssatz
Der belangten Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides insofern ein grober Verfahrensfehler unterlaufen, als sie ihre Entscheidung - deren Begründung zufolge - ausschließlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützte. Sie hat es jedoch unterlassen, sich mit der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Somalia auseinanderzusetzen oder ihrer Entscheidung geeignete Erkenntnisquellen zugrundezulegen, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Somalia konkret Gefahr liefe, dort iS des §37 Abs1 FremdenG bedroht zu sein (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 13.981/1994). Ungeachtet dessen, daß das Vorliegen solcher konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen ist, ist für diese Beurteilung nämlich nicht unmaßgeblich, ob bislang gehäufte Verstöße der umschriebenen Art gegen Art3 EMRK (vgl. Art3 Abs2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. 492/1987, wonach bei der Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme drohender Folter vorliegen, auch der Umstand zu berücksichtigen ist, daß im betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht) durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995). Solche Gefahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dem nicht zu folgen der Verfassungsgerichtshof keinen Grund zu erkennen vermag, hinsichtlich Somalia mit Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch festgestellt (vgl. EGMR 17.12.96, Ahmed, 71/1995/577/663 - auszugsweise in Newsletter 1997, 15).
Im übrigen Ablehnung der Beschwerde (hinsichtlich §37 Abs2 FremdenG).
Schlagworte
Fremdenrecht, RefoulementEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B266.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B00266_2_01