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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Die Rechte der Fischereiberechtigen zählen nicht zu den fremden Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG; sie haben durch § 15 WRG eine gesonderte Regelung erfahren. Das E des VwGH vom 11.11.1986, 86/07/0210, sagt daher nichts darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, wenn vom Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben werden. Diese Frage ist auf der Grundlage des § 15 Abs 1 WRG zu beantworten. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG ist dem Begehren eines Fischereiberechtigten nach Vornahme von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine wasserrechtliche Bewilligung, die entgegen einem alle Voraussetzungen des § 15 Abs 1 WRG erfüllenden Begehrens eines Fischereiberechtigten erteilt wird, ist daher rechtswidrig. (Hier: Bei dem Begehren des Fischereiberechtigten auf Wiederzuleitung des abgeleiteten Wassers um mindestens 200 m bachaufwärts handelt es sich nicht um eine Forderung nach Bewilligung des Projektes eines Dritten in einer dem Fischereiberechtigten zweckmäßig erscheinenden Variante, sondern um ein Begehren im Sinne des § 15 Abs 1 WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070031.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015