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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/07 95/06/0232 4Stammrechtssatz
Gem § 5 Abs 2 Stmk GaragenO, nach dem der in § 5 Abs 1 Stmk GaragenO vorgesehene Nachbarschutz sich nicht auf Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen bezieht, für die der Bund gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG zur Regelung der Hintanhaltung der von solchen Anlagen ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Beeinträchtigungen zuständig ist, kann im Falle einer betrieblich genutzten Abstellfläche zufolge der insoweit gegebenen Zuständigkeit der Gewerbebehörde nicht mit Erfolg eine Verletzung der sich aus § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 idF LGBl 1985/12 ergebenden Nachbarrechte geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0131, 0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060246.X03Im RIS seit
03.05.2001