RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
L82256 Garagen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 idF 1985/012;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/07 95/06/0232 4

Stammrechtssatz

Gem § 5 Abs 2 Stmk GaragenO, nach dem der in § 5 Abs 1 Stmk GaragenO vorgesehene Nachbarschutz sich nicht auf Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen bezieht, für die der Bund gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG zur Regelung der Hintanhaltung der von solchen Anlagen ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Beeinträchtigungen zuständig ist, kann im Falle einer betrieblich genutzten Abstellfläche zufolge der insoweit gegebenen Zuständigkeit der Gewerbebehörde nicht mit Erfolg eine Verletzung der sich aus § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 idF LGBl 1985/12 ergebenden Nachbarrechte geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0131, 0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060246.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten