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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Beantragt eine Partei die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes selbst, bedeutet dies, daß sie durch deren Erteilung nicht in Rechten verletzt werden kann. Dies gilt umsomehr für einen Bescheid, mit dem eine die Genehmigung verweigernde Entscheidung aufgehoben wird.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070049.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009