RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0049

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beantragt eine Partei die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes selbst, bedeutet dies, daß sie durch deren Erteilung nicht in Rechten verletzt werden kann. Dies gilt umsomehr für einen Bescheid, mit dem eine die Genehmigung verweigernde Entscheidung aufgehoben wird.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070049.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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