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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Landesschulrates mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Berufung an Landesregierung vorgesehen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der vorliegenden, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen, auf "Art 137 B-VG iVm §26 VwGG" gestützten Eingabe zieht die Beschwerdeführerin einen der Eingabe beigelegten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Jänner 2005 in Beschwerde, mit welchem ein Antrag der Einschreiterin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß §49 des Pensionsgesetzes 1965 abgewiesen wurde. In Einem wird für den "Fall der Abweisung oder Ablehnung" der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Weiters wird die Zuerkennung der Verfahrenshilfe begehrt, da es sich im vorliegenden Fall um eine schwierige Rechtsmaterie handle und sich die Einschreiterin in einer finanziellen Notlage befinde.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer ua. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
2.2. Im vorliegenden Fall entschied der Landesschulrat für Oberösterreich über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §6 Absl des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 (Oö. LDHG 1986) als Behörde erster Instanz. Gemäß §8 Abs2 Oö. LDHG 1986 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung. Die Möglichkeit der Einbringung der Berufung geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor.
2.3. Die vorliegende, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich erhobene Beschwerde war daher schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges iSd. Art144 Abs1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen.
2.4. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumal eine solche für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 6.12.2004, B845/04 mwH).
3. Da sich im Hinblick auf dieses Ergebnis die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist, war der von der Einschreiterin eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (vgl. VfSlg. 15.626/1999).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B102.2005Dokumentnummer
JFT_09949697_05B00102_00