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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Das WaffG regelt den Besitz und den zulässigen Gebrauch von Waffen im Bundesgebiet. Der erhoffte leichtere Zugang zu einem Waffenpaß bei Behörden in einem anderen Staat ist kein Grund für die Ausstellung eines österreichischen Waffenpasses (hier:
Im Falle des Transportes von Drogen ist keine im Vergleich zu Geldtransporten erhöhte Gefahr ersichtlich).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200742.X02Im RIS seit
25.04.2001