Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs2;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 GebG stellt eine lex specialis für die von § 13 Abs 1 GebG erfaßten Stempelgebühren dar. § 9 Abs 2 BAO betrifft nach seiner ausdrücklichen Anordnung nur die Haftung für Handlungen in Ausübung des Berufes BEI DER BERATUNG IN ABGABENSACHEN. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Einbringung einer Vorstellung im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren in einer Bauangelegenheit. Die in § 9 Abs 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160137.X02Im RIS seit
20.11.2000