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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Wenngleich die Abweisung von Einwendungen gegen ein bestimmtes wasserrechtliches Projekt (hier Bau einer Brücke und Stützmauer) lediglich bedeutet, daß die Einwendungen nicht geeignet sind, die Bewilligung des beantragten Vorhabens zu hindern (die Abweisung als solche also noch nicht aussagen muß, daß die von den Einwendungen erhebenden Parteien, den in der Folge nach dem BStG Enteigneten, bevorzugte Variante wasserrechtlich nicht konsensfähig wäre), kann die iZm der Bewilligung des Brückenprojekts nach § 38 WRG von der Wasserrechtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aufgrund der Äußerungen des Sachverständigen zu den Einwendungen der nunmehr nach dem BStG Einteigneten vorgenommene Qualifizierung der Verrohrung als wasserrechtlich bedenklich Grundlage zur Begründung Enteignungsentscheidung nach dem BStG herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060173.X01Im RIS seit
12.11.2001