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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Berufungsbehörde zu Unrecht davon ausging, ein Ablehnungsantrag sei unzulässig und im übrigen die aufgeworfenen Bedenken nicht für gegeben erachtete, stellt im Hinblick auf die erfolgte inhaltliche Behandlung der Bedenken, weiters die nicht rechtzeitige Geltendmachung des Ablehnungsantrages und daß keine Gründe iSd § 53 Abs 1 letzter Satz AVG für das verspätete Vorbringen im Verfahren vorgetragen wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060068.X03Im RIS seit
03.05.2001