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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, C E 2 und 5 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160150.X01Im RIS seit
24.10.2001