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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund Rechtskraft der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm durch den Verfassungsgerichtshof; kein Ausspruch über die Nichtanwendung dieser Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2567.1997Dokumentnummer
JFR_10028872_97B02567_01