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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/07/0227Rechtssatz
Weder § 102 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine von der Regel des Art 49 Abs 1 B-VG abweichende Regelung. Vielmehr indiziert schon allein die Umschreibung jener Rechte, an deren Berührung die Rechtsfolge der Parteistellung anknüpft, das Gegenteil. Bei den Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG handelt es sich nicht um allgemeine Rechte wie etwa das Recht auf Gesundheit, sondern um spezifisch auf die österreichische Rechtsordnung zugeschnittene Rechte, deren Übertragung auf ausländische Sachverhalte fraglich, wenn nicht gar unmöglich ist. Auch der Umstand, daß der einfache Gesetzgeber im § 75 Abs 3 GewO 1994, im § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990, im § 19 Abs 1 UVPG 1993 und in anderen Gesetzen die Erstreckung der Parteistellung auf ausländische Nachbarn ausdrücklich erwähnt, während dergleichen im WRG fehlt, spricht gegen eine Parteistellung von Personen, die sich auf im Ausland gelegene Wasserbenutzungen stützen. Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfaßten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können (Hinweis B 29.1.1991, 90/07/0174).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070152.X04Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011