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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 1 (hier iZm einem Abbruchbescheid gem § 44 Abs 5 Tir BauO 1989)Stammrechtssatz
Die Frage, ob das Leistungsgebot (hier nach § 179 Krnt NatSchG 1986 Abs 1 und Abs 2) den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E 3.12.1984, 84/10/0165, 11601 A/1984, E 23.4.1991, 91/07/0014 und E 19.8.1993, 93/06/0078).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X03Im RIS seit
03.05.2001