RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0234

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VVG §1 Abs1 litb;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 1 (hier iZm einem Abbruchbescheid gem § 44 Abs 5 Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das Leistungsgebot (hier nach § 179 Krnt NatSchG 1986 Abs 1 und Abs 2) den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E 3.12.1984, 84/10/0165, 11601 A/1984, E 23.4.1991, 91/07/0014 und E 19.8.1993, 93/06/0078).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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