RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077

Rechtssatz

Ob eine Gefahr für Wasserversorgungsanlagen anzunehmen ist, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil es ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten