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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077Rechtssatz
Ob eine Gefahr für Wasserversorgungsanlagen anzunehmen ist, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil es ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009