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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AgrGG Stmk 1971;Rechtssatz
Von den einer Stammsitzliegenschaft oder Person am Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft, welcher diese Liegenschaft oder diese Person angehört, zustehenden Berechtigungen strikt zu unterscheiden sind jene agrarischen Nutzungsrechte, die auf fremdem Grund ähnlich privatrechtlichen Servitutsrechten zumeist in Form von Weideberechtigungen oder Holzbezugsberechtigungen bestehen. Diese unterliegen rechtlich nicht dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze, sondern jenem der in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Waldnutzungsrechte und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl 1951/103, ergangenen Waldservitutenlandesgesetze und Weideservitutenlandesgesetze, im vorliegenden Fall jenem des Stmk WWSLG 1956, mit LGBl 1983/1 wiederverlautbart als Stmk EinforstungsLG 1983.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070125.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009