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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/07/0227Rechtssatz
Art 49 Abs 1 B-VG differenziert nicht zwischen dem Gebotsbereich und Sanktionsbereich eines Gesetzes oder zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, sondern spricht von der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen. Die Verfassungsbestimmung erfaßt mit diesem Ausdruck weder allein den Tatbestand noch allein die Rechtsfolge, sondern den gesamten, aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehenden Rechtssatz bzw die Gesamtheit der in einem Bundesgesetz enthaltenen Rechtssätze. Aus Art 49 Abs 1 B-VG ergibt sich daher, daß dann, wenn nicht Gegenteiliges angeordnet ist, der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 verbindende Kraft von Bundesgesetzen GesetzenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070152.X03Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011