RS Vfgh 1997/11/28 V115/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Geschäftseinteilung eines Amtes der Landesregierung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; kein subjektives Recht auf eine bestimmt geartete innere Organisation des Amtes der Landesregierung

Rechtssatz

Die angegriffene Geschäftseinteilung des Amtes der Nö Landesregierung vom 25.06.96 vermag als eine Regelung über die innere Organisation des Amtes der Landesregierung (vgl. VfSlg. 7941/1976 unter Hinweis auf VfSlg. 5846/1968 und 7671/1975), insbesondere über die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie sowie die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen (§2 Abs4 BVG Ämter der Landesregierung), in die Rechtssphäre eines in diesem Amt - in welcher Funktion auch immer - tätigen Organwalters nicht einzugreifen.

Entscheidungstexte

  • V 115/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 V 115/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Landesregierung Amt der, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V115.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96V00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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