RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
ROG Stmk 1974 idF 1989/015;
ROG Stmk 1974 idF 1991/041;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/06/0105 1

Stammrechtssatz

Gutachten, die auf unzutreffende rechtliche Grundlagen gestützt werden (hier: Stmk ROG idF LGBl 1991/41 anstatt idF LGBl 1989/15, bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens sei daher nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen) können dann nicht zur Versagung des Baugesuches herangezogen werden, wenn die richtigerweise anzuwendende Rechtsgrundlage einen anderen Beurteilungsmaßstab gebietet, als die fälschlich herangezogene Rechtsgrundlage. Vielmehr ist die Behörde aufgrund des § 37 AVG gehalten, Gutachten einzuholen, die auf jene Fragen eingehen, die aufgrund der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage maßgeblich sind.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060108.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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