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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/06/0105 1Stammrechtssatz
Gutachten, die auf unzutreffende rechtliche Grundlagen gestützt werden (hier: Stmk ROG idF LGBl 1991/41 anstatt idF LGBl 1989/15, bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens sei daher nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen) können dann nicht zur Versagung des Baugesuches herangezogen werden, wenn die richtigerweise anzuwendende Rechtsgrundlage einen anderen Beurteilungsmaßstab gebietet, als die fälschlich herangezogene Rechtsgrundlage. Vielmehr ist die Behörde aufgrund des § 37 AVG gehalten, Gutachten einzuholen, die auf jene Fragen eingehen, die aufgrund der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage maßgeblich sind.
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060108.X02Im RIS seit
20.11.2000