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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Unter einem Gebäude ist nach baurechtlichem Verständnis ein Bau zu verstehen, bei dem ein allseits abgeschlossener, vorwiegend über dem anschließenden Terrain liegenden Raum vorhanden ist (Hinweis E 17.2.1906, Slg 4189/1906, E 28.1.1963, 1154/62, VwSlg 5951/1963, und E 29.9.1969, 1863/68). Bei einer im Bereich der von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßengebiet) im Boden verlegten Rohrleitung handelt es sich nicht um die Errichtung bzw den Zubau oder Umbau eines Gebäudes. Eine solche Rohrleitung fällt somit nicht unter das im § 15 Abs 1 BStG statuierte Verbot.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060051.X02Im RIS seit
18.02.2002