RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0051

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauRallg;
BStG 1971 §14 Abs2 idF 1994/033;
BStG 1971 §15 Abs1;
BStG 1971 §21 Abs1 idF 1994/033;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem Gebäude ist nach baurechtlichem Verständnis ein Bau zu verstehen, bei dem ein allseits abgeschlossener, vorwiegend über dem anschließenden Terrain liegenden Raum vorhanden ist (Hinweis E 17.2.1906, Slg 4189/1906, E 28.1.1963, 1154/62, VwSlg 5951/1963, und E 29.9.1969, 1863/68). Bei einer im Bereich der von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßengebiet) im Boden verlegten Rohrleitung handelt es sich nicht um die Errichtung bzw den Zubau oder Umbau eines Gebäudes. Eine solche Rohrleitung fällt somit nicht unter das im § 15 Abs 1 BStG statuierte Verbot.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060051.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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