RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0198

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 87/07/0137 11 (hier ohne Bezugnahme auf Mitglieder eines Kollegialorgans)

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung mitwirkt, es sei denn, daß von Gesetzes wegen ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern des Kollegialorgans vorgesehen ist, was etwa im Agrarverfahren gemäß § 1 AgrVG und § 7 AVG nicht zutrifft

(Hinweis E VfGH 8.6.1979, B 568/77, VfSlg 8544/1979).

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060198.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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