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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 120 Abs 1 StVG ist die gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten am Maßstab des § 22 Abs 1 StVG überprüfenden Bescheides (Hinweis E 8.4.1987, 86/01/0040 ua). Die bescheidmäßige Erledigung der nach § 120 StVG erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen kann - unter der (hier) zutreffenden Annahme, dass dieses Verhalten des Strafvollzugsbediensteten bereits beendet ist - nur in dem Ausspruch bestehen, daß das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten Rechte des Strafgefangenen iSd § 22 Abs 1 StVG verletzt hat. Der Strafgefangene hat ein Recht darauf, von Strafvollzugsbediensteten entsprechend § 22 Abs 1 StVG behandelt zu werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200713.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008