RS Vfgh 1997/11/28 B2104/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BAO §303

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens und Erlassung eines neuen Körperschaftsteuerbescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Da die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung der FLD für Oberösterreich durch den neuen Körperschaftsteuerbescheid für das abweichende Wirtschaftsjahr 1994 ihre Rechtswirkungen verloren hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden; die beschwerdeführende Gesellschaft ist klaglos gestellt (vgl VfGH 29.11.88, B1090/88).

Entscheidungstexte

  • B 2104/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 B 2104/96

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2104.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96B02104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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