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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs1;Rechtssatz
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200017.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014