RS Vwgh 1998/7/2 96/20/0017

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200017.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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