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L82250 GaragenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Bindung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der die Stellplätze nach der Auflage zur Erfüllung der Verpflichtung des Antragstellers im Bauverfahren zu errichten sind, tritt durch eine diesbezügliche Auflage nicht ein. Für dieses Ergebnis spricht im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch das Fehlen einer Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung von Dritten, die Errichtung von Stellplätzen auf ihrem Grund (gegebenenfalls nach entsprechender bescheidmäßiger Konkretisierung durch die Behörde) zu dulden. Weder § 2 RGaO noch einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann eine derartige Verpflichtung entnommen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die fragliche Auflage als Bedingung deutet, bei deren Nichteinhaltung der Bestand der Baubewilligung betroffen wäre.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060057.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010