RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0057

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
RGaO §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bindung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der die Stellplätze nach der Auflage zur Erfüllung der Verpflichtung des Antragstellers im Bauverfahren zu errichten sind, tritt durch eine diesbezügliche Auflage nicht ein. Für dieses Ergebnis spricht im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch das Fehlen einer Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung von Dritten, die Errichtung von Stellplätzen auf ihrem Grund (gegebenenfalls nach entsprechender bescheidmäßiger Konkretisierung durch die Behörde) zu dulden. Weder § 2 RGaO noch einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann eine derartige Verpflichtung entnommen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die fragliche Auflage als Bedingung deutet, bei deren Nichteinhaltung der Bestand der Baubewilligung betroffen wäre.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060057.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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