RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §19 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §20 Abs7;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs4;
BauRallg;
VVG §1;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Bescheides (baupolizeilichen Auftrages) hinsichtlich bestimmter aufgezählter beweglicher Gegenstände (Tisch mit Sitzgelegenheit, Herd, Abwasch und 2 Stockbetten) angeordnet, daß sie "in der festgelegten, aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes, entsprechend zu lagern" sind, so ergibt sich daraus eindeutig, daß diese Gegenstände dem Verwendungszweck des betreffenden Raumes (hier Lagerraum) entsprechend zu lagern sind. Das Abstellen dieser beweglichen Gegenstände in dem betreffenden Raum hat daher so zu erfolgen, daß dies als Lagerung dieser Gegenstände in diesem Raum qualifiziert werden kann. Dies verbietet eine Aufstellung und Anbringung dieser Gegenstände, die eine sofortige Benützung dieser Gegenstände - wie in einem Wohnraum üblich - ermöglichen.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060059.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten