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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Bescheides (baupolizeilichen Auftrages) hinsichtlich bestimmter aufgezählter beweglicher Gegenstände (Tisch mit Sitzgelegenheit, Herd, Abwasch und 2 Stockbetten) angeordnet, daß sie "in der festgelegten, aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes, entsprechend zu lagern" sind, so ergibt sich daraus eindeutig, daß diese Gegenstände dem Verwendungszweck des betreffenden Raumes (hier Lagerraum) entsprechend zu lagern sind. Das Abstellen dieser beweglichen Gegenstände in dem betreffenden Raum hat daher so zu erfolgen, daß dies als Lagerung dieser Gegenstände in diesem Raum qualifiziert werden kann. Dies verbietet eine Aufstellung und Anbringung dieser Gegenstände, die eine sofortige Benützung dieser Gegenstände - wie in einem Wohnraum üblich - ermöglichen.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060059.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010