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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Der Umstand, daß es - allenfalls - zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, also einer Änderung der Rechtslage (diesfalls einer Verordnung) kommen könnte, stellt keinen Grund für eine Aussetzung gem § 38 AVG dar, weil es sich dabei um keine Vorfrage iS dieser Gesetzesstelle handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X07Im RIS seit
03.05.2001