RS Vfgh 1997/11/28 V32/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
NaturschutzV der BH Leibnitz vom 10.10.95 betr Sulm (Wagna) Retznei.
Stmk NaturschutzG 1976 §5 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Erklärung einer Aulandschaft zum Naturschutzgebiet wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtswegs im Wege des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.10.95 über die Erklärung der Aulandschaft entlang der Sulm im Bereich der Gemeinden Wagna und Retznei zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet).

Der antragstellenden Partei stünde es im Hinblick auf ihr Grundeigentum frei, gemäß §3 der angefochtenen Verordnung (entspricht §5 Abs6 des Stmk NaturschutzG 1976) eine Ausnahmebewilligung zu begehren und eine allfällige abweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken darzulegen. Irgendwelche Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen (s VfSlg 9724/1983, 11554/1987).

Entscheidungstexte

  • V 32/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 V 32/96

Schlagworte

Naturschutz, Naturschutzgebiete, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V32.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96V00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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