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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §4a;Rechtssatz
Führt die Aufsichtsbehörde in der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides nach der Feststellung, die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, auf Grund von mangelhaften und ergänzungsbedürftigen Gutachten das Bauansuchen abzuweisen, sie hätte vielmehr ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, aus, "dann, wenn diese Gutachten das Ergebnis erbracht hätten, daß das gesamte Projekt in der vorliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen würde, ..." wäre der Gemeinderat "berechtigt gewesen", "das Bauansuchen abzuweisen", handelt es sich nicht mehr um Ausführungen im Rahmen der tragenden Aufhebungsgründe. Diese Ausführungen stellen vielmehr erläuternde Überlegungen zu einer Verfahrenskonstellation im fortgesetzten Verfahren dar.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060108.X01Im RIS seit
20.11.2000