RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0108

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §4a;
BauO Stmk 1968 §62;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Führt die Aufsichtsbehörde in der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides nach der Feststellung, die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, auf Grund von mangelhaften und ergänzungsbedürftigen Gutachten das Bauansuchen abzuweisen, sie hätte vielmehr ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, aus, "dann, wenn diese Gutachten das Ergebnis erbracht hätten, daß das gesamte Projekt in der vorliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen würde, ..." wäre der Gemeinderat "berechtigt gewesen", "das Bauansuchen abzuweisen", handelt es sich nicht mehr um Ausführungen im Rahmen der tragenden Aufhebungsgründe. Diese Ausführungen stellen vielmehr erläuternde Überlegungen zu einer Verfahrenskonstellation im fortgesetzten Verfahren dar.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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