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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §696;Rechtssatz
Das im § 22 WFG 1968 normierte (und grundbücherlich abgesicherte) Veräußerungsverbot ist nicht als Bestimmung aufzufassen, wonach der Erwerb des betreffenden Liegenschaftsanteils der Genehmigung der Fondsbehörde bedarf (Hinweis E 25.10.1990, 88/16/0148; E 19.5.1988, 87/16/0162; E 12.4.1984, 83/16/0083). § 22 WFG 1968 betrifft nicht die im gegebenen Fall maßgebliche schriftliche Zusage des Wohungseigentumsorganisators an den Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 23 Abs 1 WEG, die keinesfalls einer Genehmigung der Fondsbehörde bedarf und solcherart nicht unter einer aufschiebenden Rechtsbedingung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160269.X03Im RIS seit
19.02.2002