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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1944/62 E 24. Oktober 1963 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, ist nur der Inhalt der Bestimmung, nicht deren Bezeichnung ausschlaggebend.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060057.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010