RS Vwgh 1998/7/2 98/16/0151

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;
WFG 1968 §2 Abs1;
WFG 1984 §2;

Rechtssatz

Das Höchstausmaß von 130 m2 Nutzfläche bei einer Arbeiterwohnstättte darf aus dem Grunde der Rechtssicherheit ungeachtet der dadurch für den Betroffenen allenfalls bewirkten Härte auch nicht geringfügig überschritten werden (Hinweis E 5.9.1985, 85/16/0042, 0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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