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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Höchstausmaß von 130 m2 Nutzfläche bei einer Arbeiterwohnstättte darf aus dem Grunde der Rechtssicherheit ungeachtet der dadurch für den Betroffenen allenfalls bewirkten Härte auch nicht geringfügig überschritten werden (Hinweis E 5.9.1985, 85/16/0042, 0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160151.X01Im RIS seit
20.11.2000