Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1971;Rechtssatz
In der rechtlichen Beurteilung agrarischer Nutzungsrechte ist stets zwischen solchen Rechten zu unterscheiden, die Rechte an eigener Sache sind, und solchen Rechten, die Rechte in fremder Sache sind. Als agrarische Nutzungsrechte an - im weitesten Sinne dieses Wortes - "eigener" Sache sind jene Berechtigungen anzusehen, die einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person am Gemeinschaftsgut der Agrargemeinschaft zustehen, an welcher die Stammsitzliegenschaft oder Person beanteilt ist. Solche Berechtigungen unterliegen dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze, im vorliegenden Fall jenem des Stmk FlVfLG 1963, 276/1963, mit LGBl 1971/169 (teilweise)
wiederverlautbart als Stmk AgrGG Stmk 1971, mit LGBl 1986/8
wiederverlautbart als Stmk AgrGG 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070125.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009