Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §552;Rechtssatz
Das behördliche Genehmigungsverfahren hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115). Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für testamentarische Verfügungen. Der Bf als Erbe hatte keinen Anspruch darauf, daß die in erster Instanz ausgesprochene Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung für die im Testament seines Vaters vorgesehene Teilung einer Stammsitzliegenschaft aufrechtblieb.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070049.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009