RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §7 Abs4;
VerfGG 1953 §87 Abs2 impl;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/04/0177 1 (hier: die Aufhebung eines Kostenvorauszahlungsauftrages durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf aufbauenden Bescheides, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen worden ist)

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wirkt gemäß § 42 Abs 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 7.7.1993, 93/04/0019; hier: die Aufhebung eines Feststellungsbescheides durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf aufbauendes Strafbescheides).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060277.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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