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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060277.X01Im RIS seit
20.11.2000