RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060277.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten