RS Vfgh 1997/11/28 B590/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
GehG 1956 §113a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Eine Klaglosstellung iSd §86 VfGG liegt auch dann vor, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den angefochtenen Bescheid vollständig unwirksam macht, denn es wird dadurch der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen (vgl VfSlg 3288/1957, 13854/1994). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Jubiläumszuwendung aus Anlaß der Ruhestandsversetzung (infolge Änderung der maßgeblichen Bestimmung des §113a GehG 1956 mit BG BGBl I Nr 61/1997) gewährt und angewiesen wurde.

Keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 590/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 B 590/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Dienstrecht, Jubiläumszuwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B590.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97B00590_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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