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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung; kein KostenzuspruchRechtssatz
Eine Klaglosstellung iSd §86 VfGG liegt auch dann vor, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den angefochtenen Bescheid vollständig unwirksam macht, denn es wird dadurch der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen (vgl VfSlg 3288/1957, 13854/1994). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Jubiläumszuwendung aus Anlaß der Ruhestandsversetzung (infolge Änderung der maßgeblichen Bestimmung des §113a GehG 1956 mit BG BGBl I Nr 61/1997) gewährt und angewiesen wurde.
Keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Dienstrecht, JubiläumszuwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B590.1997Dokumentnummer
JFR_10028872_97B00590_01