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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/07/0042 1Stammrechtssatz
§ 107 Abs 1 WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070053.X01Im RIS seit
12.11.2001