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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077Rechtssatz
Wird im Spruch des Bescheides ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Sonde "zumindest 2 m unter dem vorgefundenen Grundwasserspiegel abgeteuft" werden müsse, so wird diese Anordnung dem in § 59 Abs 1 AVG geforderten Bestimmtheitsgebot des Spruches gerecht. Ob allenfalls in einem Gutachten eines Sachverständigen eine hievon abweichende Mindesttiefe der zu setzenden Sonde angegeben ist, ist für die spruchmäßig getroffene Anordnung nicht von Bedeutung, wenn aus dem Wortlaut des diesbezüglichen Abspruches der vom Bescheidadressaten zu erfüllende Auftrag unzweifelhaft entnommen werden kann.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009