RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0076

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077

Rechtssatz

Wird im Spruch des Bescheides ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Sonde "zumindest 2 m unter dem vorgefundenen Grundwasserspiegel abgeteuft" werden müsse, so wird diese Anordnung dem in § 59 Abs 1 AVG geforderten Bestimmtheitsgebot des Spruches gerecht. Ob allenfalls in einem Gutachten eines Sachverständigen eine hievon abweichende Mindesttiefe der zu setzenden Sonde angegeben ist, ist für die spruchmäßig getroffene Anordnung nicht von Bedeutung, wenn aus dem Wortlaut des diesbezüglichen Abspruches der vom Bescheidadressaten zu erfüllende Auftrag unzweifelhaft entnommen werden kann.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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