RS Vfgh 1997/11/28 G451/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §34 Abs7
EStG 1988 §57 Abs2 Z3

Leitsatz

Aufhebung weiterer Fassungen von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend die Familienbesteuerung unter Hinweis auf das Vorerkenntnis G168/96 ua

Rechtssatz

§34 Abs7 Z2 und §57 Abs2 Z3 litb des EStG 1988 idF FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. Nr. 312, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.98 in Kraft.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 idF des FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. 312, verstoßen aus denselben Gründen gegen den Gleichheitssatz, die zur Aufhebung der Bestimmungen des EStG 1988 durch das Erkenntnis vom 17.10.97, G168/96 ua., geführt haben.

Der Gerichtshof kann sich daher damit begnügen, auf die Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Die Frist war mit der im Erkenntnis G168/96 ua. gesetzten Frist für das Außerkrafttreten der mit dieser Entscheidung aufgehobenen Bestimmungen zu harmonisieren.

(Anlaßfall: E v 28.11.97, B577/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlaßfälle: B55/95 ua, B2852/96 ua, B317/97, B2496/96 ua, B407/95 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Kinder (Steuerrecht), Unterhalt, VfGH / Fristsetzung, Belastung außergewöhnliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G451.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97G00451_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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