RS Vwgh 1998/7/2 98/06/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §30;
BauRallg;
GBG 1955 §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/29 96/06/0168 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Mangels einer besonderen Regelung, was die Tir BauO 1989 unter "Eigentümer" versteht, muß bei Beurteilung dieser Frage ausschließlich auf die Normen des Zivilrechts abgestellt werden. § 30 Tir BauO 1989 ist nicht auf bücherliche Eigentümer zu beschränken, sondern umfasst auch außerbücherliches Eigentum (Hinweis E 18.4.1985, 85/06/0046, 0047 betreffend § 30 Tir BauO 1978; hier ist der Bf Nachbar nicht "außerbücherlicher Eigentümer", weil ein Tauschvertrag keinen Ausnahmetatbestand zu dem gem § 431 ABGB geltenden Eintragungsgrundsatz darstellt).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060061.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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