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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch die gegenüber dem Strafgefangenen abgegebene Äußerung "Hau di in Koks" wird sowohl der Sachverhalt nach § 22 Abs 1 erster Satz als auch der nach § 22 Abs 1 zweiter Satz StVG verwirklicht, es kommt weder auf den objektiven Erklärungswert der Äußerung allein noch auf die Absicht der Verletzung des Ehrgefühles des Strafgefangenen an, auch durch eine verletzende oder herabsetzende Formulierung kann eine solche Verletzung erfolgen, mag die Absicht des Strafvollzugsbediensteten auch nur darauf gerichtet gewesen sein, in Ruhe gelassen zu werden.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200713.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008