RS Vwgh 1998/7/2 95/20/0713

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
StVG §120 Abs1;
StVG §22 Abs1;

Rechtssatz

Durch die gegenüber dem Strafgefangenen abgegebene Äußerung "Hau di in Koks" wird sowohl der Sachverhalt nach § 22 Abs 1 erster Satz als auch der nach § 22 Abs 1 zweiter Satz StVG verwirklicht, es kommt weder auf den objektiven Erklärungswert der Äußerung allein noch auf die Absicht der Verletzung des Ehrgefühles des Strafgefangenen an, auch durch eine verletzende oder herabsetzende Formulierung kann eine solche Verletzung erfolgen, mag die Absicht des Strafvollzugsbediensteten auch nur darauf gerichtet gewesen sein, in Ruhe gelassen zu werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200713.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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