RS Vwgh 1998/7/2 94/06/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauO Tir 1989 §40 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/20 95/06/0024 3 (hier hat der Gutachter ausdrücklich festgehalten, die ihm von der Behörde gestellte Frage aus den zur Verfügung gestellten Plänen nicht beantworten zu können; eine Verpflichtung zur Widerlegung dieser Aussage hat für die Partei nicht bestanden)

Stammrechtssatz

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht nachvollziehbar sind, sind allenfalls von den Parteien zu entkräften. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muß ausreichend begründet sein (Hinweis E 24.1.1983, 83/10/0160, VwSlg 10952 A/1983). Die Pflicht zur Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0113). In gleicher Weise besteht aber keine Verpflichtung der Parteien, Sachverhaltsannahmen der Behörde, die nicht ausreichend begründet sind, durch eigene Überlegungen zu entkräften.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994060217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten