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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Anlage ist aus den in der Marginalrubrik zu dieser Gesetzesstelle ersichtlichen Gesichtspunkten der "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen und kann nur zu einem Konsens führen, wenn unter diesen Aspekten öffentliche Interessen durch die Anlage nicht beinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070042.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009