RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0206

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §37;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Den Bauherrn trifft nur dann keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung für die baubewilligungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens durch das beauftragte Unternehmen, wenn kein Verschulden gem § 5 VStG vorliegt. Nun vermag die Bestellung eines befugten Unternehmers den Bauherrn zwar nicht grundsätzlich von der Verpflichtung zur Kontrolle der bescheidmäßigen Bauführung zu entbinden, es würde aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, der die Deponierung von Aushubmaterial entgegen einer Auflage eines Baubewilligungsbescheides betrifft, die zumutbare Sorgfaltspflicht überspannen, würde praktisch die zumindest wöchentliche Überprüfung der Baustelle gefordert werden, zumal der Sitz der GmbH, deren Geschäftsführer der Bf ist, in Innsbruck ist und die Bauführung in Dornbirn erfolgte.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060206.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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