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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §37;Rechtssatz
Den Bauherrn trifft nur dann keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung für die baubewilligungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens durch das beauftragte Unternehmen, wenn kein Verschulden gem § 5 VStG vorliegt. Nun vermag die Bestellung eines befugten Unternehmers den Bauherrn zwar nicht grundsätzlich von der Verpflichtung zur Kontrolle der bescheidmäßigen Bauführung zu entbinden, es würde aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, der die Deponierung von Aushubmaterial entgegen einer Auflage eines Baubewilligungsbescheides betrifft, die zumutbare Sorgfaltspflicht überspannen, würde praktisch die zumindest wöchentliche Überprüfung der Baustelle gefordert werden, zumal der Sitz der GmbH, deren Geschäftsführer der Bf ist, in Innsbruck ist und die Bauführung in Dornbirn erfolgte.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060206.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009